DMBilG § 60

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 60 Anwendung

1Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom im gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom an. 2Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September 1990 anzuwenden.

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XAAAA-73612