BerlinFG § 19

Abschnitt I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

Artikel III: Investitionszulage

§ 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) [1]

(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. 2Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigter.

(2) 1Begünstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3

  1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

  2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

  3. die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), und

  4. Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,

wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. 2Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). 3Nicht begünstigt sind

  1. die Anschaffung oder Herstellung von

    1. geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

    2. Luftfahrzeugen,

    3. Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des Anspruchsberechtigten ausschließlich

      aa)

      der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen,

      bb)

      kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden

      oder

      cc)

      für Fahrschulzwecke verwendet werden

    und nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Wirtschaftsgütern

    und

  2. die Herstellung von Gebäuden in Betrieben der Elektrizitätserzeugung, Gaserzeugung und Fernwärmeversorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Gebäuden.

4Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.

(3) 1Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind begünstigt,

  1. wenn die Wirtschaftsgüter

    1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben und es sich nicht um Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger handelt, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,

      oder

    2. in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Datenverarbeitung dienen und der Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Kalenderjahren überwiegend auf sonstige Leistungen an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West) entfällt

      oder

    3. ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen

      oder

  2. wenn andere als die nach Nummer 1 begünstigten Wirtschaftsgüter in einem Betrieb in Berlin (West) verbleiben.

2Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. 3Andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn das Gebäude die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. 4Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. 5Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.

(4) 1Die Investitionszulage beträgt

  1. 15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 entfällt,

  2. 7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 2 entfällt, höchstens 22 500 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr,

  3. 10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfällt.

2Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitionen. 3In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. 4In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. 5§ 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(5) 1Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. 2Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. 4Der Antrag muss von dem Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. 5In dem Antrag müssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(6) 1Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

(7) 1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(9) 1Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 2Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73578

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 19 siehe § 31 Abs. 14.