EStG § 45

VI. Steuererhebung

3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer [1]

1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338) mit Wirkung v. 15. 12. 2018.