EGAO Artikel 97 § 21

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 21 Steueranmeldungen in Euro [1]

Für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem ist § 168 der Abgabenordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutscher Mark berechnet. 2Betrifft die Anmeldung eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforderlich.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 21 eingefügt gem. Gesetz v. 24. 3. 1999 (BGBl I S. 385) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.