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NWB Nr. 18 vom Seite 1417 Fach 3 Seite 10433

Doppelstöckige Personengesellschaft und stille Gesellschaft

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH a. D., Bonn

- (BStBl 1998 II S. 137) -

I. Sachverhalt

Frau K, Gesellschafterin der Klägerin, einer OHG, hatte ihren beiden Kindern Unterbeteiligungen in Höhe von je 25 v. H. an ihrem OHG-Anteil bestellt. Die Unterbeteiligungen erstreckten sich auf das anteilige Vermögen der OHG einschließlich der stillen Reserven und eines anteiligen Firmenwerts. Der Unterbeteiligungsvertrag war so gestaltet, daß die Unterbeteiligten (unstreitig) die Qualifikation als atypisch still Beteiligte und damit Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft hatten.

Die Unterbeteiligten waren zugleich Arbeitnehmer der OHG. Die OHG zog bei ihrer Gewinnermittlung die gezahlten Arbeitslöhne und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben ab. Das FA rechnete diese Beträge unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Gewinn wieder hinzu. Der Klage dagegen gab das FG (München) statt (EFG 1997 S. 104).

II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Dazu führte er im wesentlichen aus:

1. Die Voraussetzungen des im Streitfall anzuwendenden § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG seien erfüllt. Zwar sei der Unterbeteiligte zivilrechtlich nicht, wie in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gefordert, ”über eine Personengesellschaft”, sondern lediglich über einen ...BStBl 1992 II S. 512

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