Online-Nachricht - Donnerstag, 13.06.2019

Einkommensteuer | Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage (BFH)

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG), der sich nach § 6a Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG bestimmt. Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Ausnahmen hiervon sind in § 6a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 EStG geregelt.

Sacherhalt: Streitig ist der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer "Heubeck-Richttafeln".

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht.

  • Bei einem VZ, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen "Heubeck-Richttafeln" und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten "Heubeck-Richttafeln" auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht.

  • Denn bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG.

  • Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG: Den Gesetzesmaterialien zu den Regelungen in § 6a Abs. 4 Satz 2 und Satz 6 EStG ist nicht zu entnehmen, dass über den Wortlaut hinaus eine Anwendung der Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auch auf Fälle der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung erfolgen soll.

Anmerkung von RA, StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Mitherausgeber der NWB und Vorsitzender Richter am BFH a. D., Bad Kreuznach:

Der Beschluss wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, nachdem er bereits am ‎10.4.‎2019 als sog. NV-Entscheidung veröffentlicht worden war (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.4.2019).

Hinter diesem Vorgang verbirgt sich meist die an den BFH herangetragene Bitte des BMF, das Urteil amtlich zu veröffentlichen, um es dann auch im Bundessteuerblatt Teil II abdrucken zu können. Grund dafür könnte die Änderung der bisherigen Auffassung des BMF sein, das im , BStBl I 2018, 1107 noch ausgeführt hatte, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden und dass das insoweit beim BFH anhängige Verfahren (s.o.) abzuwarten sei.

Nachdem das Urteil nun ergangen und der BFH zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, wird das BMF sein Schreiben ändern müssen, wenn nun nicht eine "gesetzliche Klarstellung" erfolgen soll.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-17101