Online-Nachricht - Donnerstag, 13.06.2019

Umwandlungsteuer | Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen (BFH)

Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist dem Anteilseigner ungeachtet dessen, ob für ihn ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG zu ermitteln ist, nach § 9 Satz 1, § 7 Satz 1 UmwStG der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Zweck der Zurechnung nach § 7 UmwStG ist es, das deutsche Besteuerungsrecht an den offenen Gewinnrücklagen der bisherigen Kapitalgesellschaft auch gegenüber solchen Anteilseignern, bei denen ein Übernahmegewinn nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden könnte, sicherzustellen.

Sachverhalt: Streitig ist die Erfassung des Gewinns aus einer fiktiven Totalausschüttung nach § 7 Satz 1 UmwStG im Jahr 2007.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

  • Gelten die Anteile als in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt, um in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses einbezogen werden zu können, muss von einer fiktiven Einlage in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ausgegangen werden.

  • Gelten die Anteile damit als zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörend, fällt auch der Gewinn aus der fiktiven Ausschüttung an den Anteilseigner nach § 7 Satz 1 UmwStG im Gesamthandsvermögen an. Der Gewinn muss deshalb als Gesamthandsgewinn festgestellt werden (ebenso Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 7 Rz 32).

Anmerkung von RA, StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Mitherausgeber der NWB und Vorsitzender Richter am BFH a. D., Bad Kreuznach:

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage mit dem im Leitsatz mitgeteilten Ergebnis stattgegeben. Danach führt die fiktive Ausschüttung nach § 7 UmwStG nicht zu einem Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners, sondern ist als Gewinn der Gesamthand zu behandeln. Mit der Aufhebung des Bescheids über die Feststellung eines Sondergewinns war das Verfahren also zugunsten der Klägerin abgeschlossen.

Gleichwohl nimmt der BFH unter II.2 der Entscheidungsgründe noch zu der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung Stellung, der das FG in seiner aufgehobenen Vorentscheidung gefolgt war: Danach nämlich soll bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG zu vermindern sein.

Diese Auffassung lehnt der BFH mit überzeugenden Gründen ab, weil er die gewinnverschiebende Wirkung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG dem Stundungseffekt steuerfreier Rücklagen gleichsetzt und dem Unterschied, dass der Investitionsabzugsbetrag in der Bilanz keinen Niederschlag findet, keine Bedeutung beimisst. Nach Auffassung des BMF aber gehören Sonderposten mit Rücklagenanteil nicht zum anteiligen Eigenkapital i.S.des § 7 Satz 1 UmwStG (, Tz.07.04).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-17099