Online-Nachricht - Dienstag, 11.06.2019

Einkommensteuer | Beteiligung an Vergütungsansprüchen der VG Wort (FinBeh HH)

Die Finanzbehörde Hamburg hat zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Beteiligung an Vergütungsansprüchen der VG Wort Stellung genommen ().

Hintergrund: Autoren lassen in der Regel ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche (Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten) durch die Verwertungsgesellschaft VG Wort wahrnehmen. Dabei vereinnahmt, verwaltet und verteilt VG Wort die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Autoren.

Bis zur BGH-Entscheidung v. - I ZR 198/13 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.4.2016) wurden die vereinnahmten Tantiemen hälftig zwischen den Autoren und den Verlagen aufgeteilt. Der BGH hatte im o.g. Urteil jedoch entschieden, dass diese Verteilungspraxis fehlerhaft sei, denn die Tantiemen stünden ausschließlich den Urhebern (Autoren) zu.

Als Reaktion auf das Urteil wurde im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) im neuen § 27 a VGG Autoren die Möglichkeit eingeräumt, ihren Verlag durch ein Zustimmungs- oder Abtretungsverfahren an ihren gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen.

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde nun erörtert, ob beim Autor auch Betriebseinnahmen für den Anteil seiner Vergütungsansprüche, auf die er zugunsten des Verlages verzichtet oder dieser abgetreten hat, vorliegen. Alternativ könnten beim Autor einerseits Betriebseinnahmen in Höhe des vollständigen Vergütungsanspruchs und - in Fällen der Zustimmung/Abtretung – gleichzeitig ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des Verlegeranteils anzusetzen sein.

Es wurde beschlossen den Sachverhalt wie folgt ertragsteuerlich zu beurteilen:

  • Stimmt ein Autor im Rahmen eines sog. Zustimmungs- oder Abtretungsverfahren nach § 27 a VGG der Beteiligung seines Verlages an einem Teil des gesetzlichen Vergütungsanspruches zu, liegt beim Autor nur in Höhe seines Anteils eine Betriebseinnahme vor.

  • Aus Vereinfachungsgründen sind auch vor Geltung des § 27 a VGG beim Autor nur Betriebseinnahmen in Höhe der Zuweisung durch die Verlagsgesellschaft zu erfassen.

Quelle: – 52 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-16863