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NWB Nr. 14 vom Seite 1055 Fach 3 Seite 9999

Familienrechtliche Pflichten im Steuerrecht

von Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels (Lahn)

I. Mitwirkung der Familienangehörigen im Steuerrecht

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Unter Beachtung dieser Vorgaben in Art. 6 GG hat der Gesetzgeber die Ehegatten steuerlich entlastet. Solange die Ehegatten und ihre Kinder einvernehmlich zusammenwirken, lassen sich auch die Nachweise über ihre Einkünfte und ihre Aufwendungen beibringen; dasselbe gilt, wenn steuerrechtliche Erklärungen abzugeben sind, z. B. wenn es um die Zustimmung der Ehegatten zur Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) geht. Diese im Interesse der Familie liegende ”Zusammenarbeit” endet regelmäßig dann, wenn eine Ehe zerbricht und die Ehegatten und ihre Kinder getrennte Wege gehen. Gerade in den ersten Monaten nach der Trennung, d. h. in deren ”heißer Phase”, ist kaum ein Familienmitglied bereit, auf die anderen Angehörigen Rücksicht zu nehmen. Vielmehr wird nach dem Grundsatz verfahren, ”jeder ist sich selbst der Nächste”; d. h. (fast) jeder versucht, die für ihn vorteilhafteste Lösung zu erreichen, koste es, was es wolle. Dies kann hingenommen werden, wenn sich die Ehegatten an die Vorgaben der §§ 1569, 1577 BGB halten und sich nach der Trennung bzw. Scheidung wieder selbst versorgen....

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