Online-Nachricht - Donnerstag, 06.06.2019

Einkommensteuer | Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar (BFH)

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 € im Monat, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.

Sachverhalt: Der Kläger hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zum erstinstanzlichen Urteil des FG Düsseldorf v. - 13 K 1216/16 E siehe unsere Online-Nachricht v. 13.4.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nach Auffassung des Senats zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können.

  • Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.

  • Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss v. - VI R 42/15, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.

  • Nicht einzurechnen sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter.

  • Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.

  • Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

Anmerkung von RA, StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Mitherausgeber der NWB und Vorsitzender Richter am BFH a. D., Bad Kreuznach: Das für den Kläger günstige Urteil widerspricht der bisherigen Auffassung des BMF, das die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zugerechnet hatte (, BStBl I 2014, 1412 Rz. 104).

Damit wurde zugleich die im Schrifttum erörterte Streitfrage zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ in dem Sinne gelöst, der auch schon dem (BStBl II 2013, 286, Rz 9, m.w.N.) zu Grunde lag. Bereits vor Inkrafttreten der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG rechnete der VI. Senat des BFH die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu.

Ob der Gesetzgeber diese Passage des Urteils v. überhaupt hätte berücksichtigen können, ist zweifelhaft, denn das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts und das wurden etwa gleichzeitig veröffentlicht. In dem (s.o.) wurde aber ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, das anders lautende Urteil v. sei überholt. Freilich bezog sich diese Aussage auf die Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz.

Lesen Sie zu der Entscheidung auch das "Urteil der Woche" von Geserich, .

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-16592