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NWB Nr. 37 vom Seite 2997 Fach 3 Seite 9805

Einlagen im Einkommensteuerrecht

von Dr. Günter Speich, Sankt Augustin

I. Bedeutung der Einlagevorschrift

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn ”der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluß des Wj und dem BV am Schluß des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen”. Der Unterschiedsbetrag aus dem Vergleich der beiden BV weist die Veränderungen aus, die das BV im Laufe des Wj mengenmäßig oder wertmäßig erfahren hat. Wurden keinerlei Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so gibt der Unterschiedsbetrag den betrieblich erwirtschafteten Gewinn/Verlust unverfälscht wieder. Wurden aber Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so ist der rechnerisch ermittelte Unterschied aus dem Vergleich der beiden BV um die außerbetrieblich veranlaßten Wertabgaben (Entnahmen) oder Wertzuführungen (Einlagen) zu berichtigen.

Die Notwendigkeit dieser Korrektur ergibt sich daraus, daß der ESt als Gewinn nur die Vermögensmehrungen unterworfen werden sollen, die wirklich betrieblich veranlaßt sind. Ebenso wie bei den Wertabgaben zwischen den BA und den (außerbetrieblich veranlaßten) Entnahmen zu unterscheiden ist, muß umgekehrt bei den Wertzuführungen zwischen den Betriebseinnahmen und den (außerbetrieblich veranlaßten) Einlagen unterschieden werden. ...

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