Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2019

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung und doppelte Haushaltsführung (BFH)

Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 16.5.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung ist wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht bei diesem als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung ist auf Grund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Die Kläger haben die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, mit welchem sie die Anschaffungskosten dieser Wohnung finanzierten.

  • Die Veräußerung der zu "beruflichen Zwecken" genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stellt sich damit als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Mit der Veräußerung hat das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren.

  • Folglich handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen des Klägers, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

  • Sie ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem - vorliegend unstreitig nicht steuerbaren - Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

  • Zwar sind das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst und die damit einhergehende Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch mitursächlich für die Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die hierfür entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung gewesen. Jedoch rechtfertigt ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre und einer Einkunftsart noch nicht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-16040