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FG Köln Urteil v. - 8 K 2906/16 EFG 2019 S. 1236 Nr. 14

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. a, b; FGO § 76; UStG § 6 Abs. 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen

Leitsatz

1) Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu verhindern.

2) Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Berufung des Stpfl. auf Grundsätze des Vertrauensschutzes aus.

3) Systemtragende Prinzipien der USt wie die Grundsätze der Neutralität und Territorialität sowie das Bestimmungslandprinzip treten zu Gunsten der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinaus zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1236 Nr. 14
UStB 2019 S. 258 Nr. 9
UAAAH-15761

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FG Köln, Urteil v. 19.02.2019 - 8 K 2906/16

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