Online-Nachricht - Freitag, 24.05.2019

Kaufrecht | Preisangabe beim Autokauf im Internet (OLG)

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängt, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist (, Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig ist:

  • Die Anzeige erweckt den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden.

  • Tatsächlich gilt der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen. Dies stellt eine sog. dreiste Lüge dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden kann.

  • Preisangaben sollen Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat ist der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher ist die Preisangabe letztlich wertlos. Er kann das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

  • Die Angaben unter dem Punkt "Weiteres" ändern nach Auffassung des Senats nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung ist die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts.

  • Es ist davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt hat. Er benötigt zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

  • Darüber hinaus bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwartet bei der Angabe "Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen "Neufahrzeug" und "Tageszulassung" unterscheidet.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW abrufbar.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-15683