Online-Nachricht - Freitag, 24.05.2019

Einkommensteuer | Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer (FG)

Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils dem Gewinn gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen, d.h. auch im Falle des Todes eines Gesellschafters (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrags im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG im Streitjahr 2012.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung von , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.2.2018).

  • Auch der Tod eines Gesellschafters stellt ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dar, mit der Folge, dass im Jahr des Todes des Gesellschafters der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

  • Wird der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG in einem besonderen Verzeichnis, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft beigefügt wird, fortgeführt, führt dies nicht dazu, dass ein Unterschiedsbetrag bei Eintritt eines späteren Auflösungsfalls des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Hinweis:

Mit dem jetzt ergangenen Urteil ist auch für die Fallvariante des Ausscheidens durch Tod entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nicht auf die Erben übergeht, sondern im Jahr des Todes aufzulösen und dem Gewinnanteil des Verstorbenen Gesellschafters hinzuzurechnen ist. Dem Umstand, dass der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens des Gesellschafters in einem besonderen Verzeichnis fortgeführt wird, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft auch beigefügt wird, hat das Gericht keine Bedeutung beigemessen. Folglich war im Streitjahr kein Unterschiedsbetrag mehr vorhanden, der den Erben hätte zugerechnet werden können.

Die Revision wurde zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Hamburg veröffentlicht.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-15682