BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2455/17

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 7 ZB 17.1689 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 7 ZB 16.1887 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: M 26 K 15.4249 Urteil

Gründe

I.

1Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung. Ihre eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II.

2Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da sie sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3Dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III.

4Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

5Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Beschwerdeführerin wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV.

6Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gegenstandslos.

7Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr245517

Fundstelle(n):
KAAAH-15306