Online-Nachricht - Montag, 20.05.2019

Umsatzsteuer | Betrieb von Flüchtlingsheimen (FG)

Die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (jPöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen erbrachten Leistungen sind weder gemäß § 4 Nrn. 16 oder 18 UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit (; vorl. nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht der von der Klägerin erbrachten Leistungen durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen sowie damit zusammenhängender Umsätze im Jahr 2014: Die Klägerin betrieb im Jahr 2014 in mehreren Bundesländern eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen insbesondere für Flüchtlinge aufgrund jeweils eigener Vereinbarung mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen (jPöR). Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Geldzahlungen von der jeweiligen jPöR, die sich teilweise nach der Zahl der betreuten Personen und teilweise nach einem Pauschalbetrag bemaßen.

Sie ist der Auffassung, dass die von ihr aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenheime erzielten Umsätze steuerfrei seien, und zwar entweder aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 4 Nr. 16 Buchst. I UStG oder unmittelbar gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Auf jeden Fall seien die Umsätze insoweit steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 UStG, als sie durch die Vermietung der Flüchtlingsheime erzielt würden.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:

  • Die von der Klin. mit dem Betrieb der Flüchtlingsheime und der Obdachlosenunterkunft erzielten Umsätze sind, soweit es sich nicht um eine langfristige Grundstücksüberlassung handelt, steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz. Sie sind weder nach nationalem noch nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit.

  • Die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (jPöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen erbrachten Leistungen sind nicht gemäß § 4 Nrn. 16 oder 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

  • Die von der Klägerin an die jPöR erbrachten Betreiberleistungen kommen nicht Personen zugute, die i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG hilfsbedürftig sind.

  • Auch gehört die Klägerin nicht zu dem Kreis der § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Einrichtungen.

  • Eine Steuerbefreiung folgt für die Klägerin als Betreiberin derartiger Einrichtungen auch nicht unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Hierfür fehlt es jedenfalls an der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter.

  • Die von der Klägerin erbrachten Einzelleistungen stellen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dar, die weder als Überlassung eines bebauten Grundstücks noch als Vermietung von Wohn- oder Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden beurteilt werden kann.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-15212