Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2019

Einkommensteuer | Abgeltungsteuer bei KG-Anteilen in der Familienstiftung (FG)

Der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 % ist auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Die von der KG an die Kläger im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen in Höhe von ca. 330.000 € unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

Das Gericht gab der Klage statt:

  • Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen sind mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zu versteuern. Die Regelung, wonach der Regelsteuersatz Anwendung findet, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG), greift nicht ein.

  • Die Kläger beherrschten die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar.

  • Auch eine mittelbare Beherrschung scheidet aus, da weder der Kläger noch die Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen sind, Beschlüsse herbeizuführen. Dabei ist unerheblich, dass den Klägern als Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zusteht, da ein Näheverhältnis nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden kann.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2019 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-14806