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StuB Nr. 10 vom Seite 403

(Keine) Umgliederung des infolge einer Kapitalherabsetzung 10 % des Grundkapitals übersteigenden Teils der gesetzlichen Rücklage

WP/StB Dr. Niels Henckel, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Infolge einer ordentlichen Herabsetzung des Grundkapitals übersteigt die gesetzliche Rücklage im handelsrechtlichen Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft (AG), deren Satzung keinen höheren Betrag vorsieht, 10 % des Grundkapitals.

II. Fragestellung

Darf oder muss der nach der Kapitalherabsetzung 10 % des Grundkapitals übersteigende Teilbetrag im handelsrechtlichen Jahresabschluss der AG aus der gesetzlichen Rücklage in die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB umgegliedert werden?

III. Lösungshinweise

AG haben gem. § 150 Abs. 2 AktG solange 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage (§ 266 Abs. 3 A.III.1. HGB) einzustellen, bis diese und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen. Die gesetzliche Rücklage (Mindestbetrag) unterliegt gem. § 150 Abs. 3 AktG Verwendungsbeschränkungen: Eine Verwendung ist nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags und zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr zulässig.

Wird die Herabsetzung des Grundkapitals einer AG rechtlich wirksam, sinkt die Obergrenze des sog. aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB bestehenden Reservefonds. Ü...

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