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infoCenter (Stand: Januar 2023)

Bestätigungsvermerk (HGB)

Prof. Dr. Carsten Theile

1. Begriff und allgemeine Funktion

Der Bestätigungsvermerk ist die schriftliche Zusammenfassung des Wirtschaftsprüfers (ggf. vereidigter Buchprüfer) über das Ergebnis der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nebst (Konzern-)Lagebericht. In ihm wird Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung beschrieben; anzugeben sind die vom Unternehmen angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und die vom Prüfer angewandten Prüfungsgrundsätze. Schließlich hat der Bestätigungsvermerk eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.

Im Gegensatz zum Prüfungsbericht ist der Bestätigungsvermerk Gegenstand der Pflichtoffenlegung von Kapitalgesellschaften (& Co.) ab Mittelformat. Die allgemeine Öffentlichkeit soll so erfahren, ob der Abschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und sonstiger anzuwendender Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des geprüften Unternehmens vermittelt. Nur auf bestandsgefährdende Risiken ist gesondert einzugehen; im Übrigen trifft der Bestätigungsvermerk kein Urteil oder Gütesiegel über die wirtschaftliche Situation des geprüften Unternehmens. Genau ein solches Urteil wird aber von Teilen der Öffentlichkeit mit der Funktion des Bestätigungsvermerks assoziiert. Diese Diskrepanz wird auch als Erwartungslücke bezeichnet.

2. Inhalt und Aufbau des Bestätigungsvermerks

§ 322 HGB enthält die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt des Bestätigungsvermerks. Sein Wortlaut wird gesetzlich nicht vorgegeben. Vorformulierungen sind aber aufgrund der Verwendung von Prüfungsstandards berufsüblich.

Die gesetzliche Vorgabe des § 322 HGB wird durch den IDW Prüfungsstandard PS 400 (Stand: ) konkretisiert. So werden in IDW PS 400, Rz. 30 ff. der Aufbau und die Bestandteile des Bestätigungsvermerks für den Berufstand festgelegt. Die nachfolgende Liste über den Aufbau des Bestätigungsvermerks referenziert auf den § 322 HGB:

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