Kindergeld: Ausbildung
zur Bankkauffrau mit nachfolgendem Studium zur Betriebswirt/in (VWA)
keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung
Leitsatz
1. Eine Ausbildung
zur Bankkauffrau mit nachfolgendem Studium zur Betriebswirt/in (VWA)
ist nicht als einheitliche erstmalige Berufsausbildung im Sinne
des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu sehen, da sich das durchgeführte Studium
nicht als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung,
sondern als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang
(Zweitausbildung) darstellt, da die Zulassung zu diesem Studium
eine vorherige Berufstätigkeit (Berufspraxis) voraussetzt.
2. Ein Studium, das nach dem
Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommenen wird und
eine vorherige Berufstätigkeit voraussetzt, stellt auch dann eine Zweitausbildung
dar, wenn bereits vor dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung beabsichtigt
war, die Berufsausbildung durch das Studium fortzusetzen.
Fundstelle(n): WAAAH-12775
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 04.03.2019 - 6 K 401/18
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