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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 401/18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1

Kindergeld: Ausbildung zur Bankkauffrau mit nachfolgendem Studium zur Betriebswirt/in (VWA) keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

Leitsatz

1. Eine Ausbildung zur Bankkauffrau mit nachfolgendem Studium zur Betriebswirt/in (VWA) ist nicht als einheitliche erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu sehen, da sich das durchgeführte Studium nicht als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) darstellt, da die Zulassung zu diesem Studium eine vorherige Berufstätigkeit (Berufspraxis) voraussetzt.

2. Ein Studium, das nach dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommenen wird und eine vorherige Berufstätigkeit voraussetzt, stellt auch dann eine Zweitausbildung dar, wenn bereits vor dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung beabsichtigt war, die Berufsausbildung durch das Studium fortzusetzen.

Fundstelle(n):
WAAAH-12775

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 04.03.2019 - 6 K 401/18

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