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NWB Nr. 18 vom

Selbständig „sein oder nicht sein“ – der Status des Arztpraxisvertreters

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Die DRV Bund nimmt seit geraumer Zeit regelmäßig den sozialversicherungsrechtlichen Status von Praxisvertretern in die Prüfung mit auf und wertet Praxisvertreter grds. als abhängig Beschäftigte. Diese Auffassung wird seitens der Rechtsprechung nicht geteilt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Argumente der DRV Bund für eine abhängige Beschäftigung

[i]Definition des (Praxis-)Vertreters(Praxis-)Vertreter i. S. des Vertrags-(zahn-)arztrechts ist derjenige (Zahn-)Arzt, der in Abwesenheit des Praxisinhabers in dessen Namen, an dessen Stelle und in dessen Praxis unter Verwendung der diesem zugewiesenen Nummer die vertrags-(zahn-)ärztliche Tätigkeit weiter ausübt (s. § 32 Zulassungsverordnung für Vertrags-(zahn-)ärzte).

[i]Schlussfolgerungen der DRV BundInsbesondere aufgrund des vorgegebenen Erfordernisses, dass die Vertretung in den Praxisräumen des Vertretenen zu erfolgen hat, folgert die DRV Bund eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, was auch durch die Zusammenarbeit mit dem Praxispersonal bestätigt werden soll. Daraus wird ferner regelmäßig ein Direktionsrecht des Vertretenen abgeleitet. Auch ein hier gängiges Stundenhonorar spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Dadurch und oftmals mangels Kapitalei...

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