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FG Münster Urteil v. - 13 K 1335/16 K,G,F EFG 2019 S. 723 Nr. 9

Gesetze: AO § 162 Abs 1; KStG § 8 Abs 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung

Überhöhte Pachtzahlung an Schwestergesellschaft, Fremdvergleichsmiete, vergleichbare Objekte

Leitsatz

1) Ist die Ermittlung einer Fremdvergleichsmiete für ein Grundstück nicht möglich, weil für dieses keine vergleichbaren Objekte am Immobilienmarkt existieren, ist die Höhe einer angemessenen Pacht nach dem sog. hypothetischen Fremdvergleich zu schätzen. Hiernach ist die angemessene Pacht anhand der regulären AfA, einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie eines angemessenen Gewinnaufschlags zu ermitteln.

2) Die Verzinsung der Investition kann mit 10 % angesetzt werden, wenn Risikokapital überlassen wurde und damit ein Risikoaufschlag auf den Zinssatz zu berechnen ist.

3) Dem Gewinnaufschlag kann nicht eine umsatzabhängige Pacht zugrunde gelegt werden. Der Gewinnaufschlag ist in Bezug auf die Kosten zu bestimmen.

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 319 Nr. 10
EFG 2019 S. 723 Nr. 9
GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7
TAAAH-12160

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FG Münster, Urteil v. 13.02.2019 - 13 K 1335/16 K,G,F

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