Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2019

Einkommensteuer | Berücksichtigung neuer "Heubeck-Richttafeln" (BFH)

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, existiert kein Unterschiedsbetrag i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer Heubeck-Richttafeln. Die Klägerin, eine GmbH, erteilte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am eine Pensionszusage; der Ausweis zum erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren sog. Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhe, gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6a Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf drei Jahre zu verteilen sei. Nach Meinung des FA gelte die Verteilungsregelung auch im Jahr der erstmaligen Zusage (vgl. auch und ).

Der BFH hat die Revision des FA abgewiesen:

  • Eine Verteilung entsprechend § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht vorzunehmen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG lässt sich entnehmen, dass generell in allen Fällen der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zur Anwendung kommt.

  • Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht.

  • Bei einem Veranlagungszeitraum, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen Heubeck-Richttafeln und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten Heubeck-Richttafeln auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht.

  • Denn bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG.

Quelle: , NV; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-12002