Online-Nachricht - Dienstag, 02.04.2019

Einkommensteuer | Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Spin-Offs (FG)

Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die HPC führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines so genannten "Spin-Offs" auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt. Im Streitfall war der Kläger Aktionär der HPC. Seine depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer ein. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Der Vorgang sei ein steuerfreier Aktiensplit. Das beklagte Finanzamt hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies es auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen ( BStBl I 2017, 431).

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten:

  • Die Zuteilung der Aktien der HPE ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden sind die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen.

  • Der von der HPI durchgeführte "Spin-off" ist eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löst im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

  • Der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben muss, ist zu widersprechen. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft ist unschädlich.

  • Die Aktienzuteilung kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs ist bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.

Hinweis:

Der Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils: "Die Frage, welche steuerlichen Folgen der "Spin-off" der Hewlett-Packard Incorporated im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Kapitalmaßnahmen anderer Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung wegen der Abweichung von dem BMF-Schreiben die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegen wird."

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-11242