Online-Nachricht - Montag, 01.04.2019

Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen beim schuldrechtl. Versorgungsausgleich (FG)

Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind nach altem Recht Werbungskosten ().

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen Betriebsrentenanwartschaften erworben. Anlässlich seiner Scheidung im September 2009 vereinbarte er mit seiner Ex-Frau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010 und machte die Zahlungen als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle.

Das FG Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten.

  • Mit der vereinbarten Ausgleichszahlung hat der Kläger die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert.

  • Zum Zeitpunkt der Vereinbarung hat bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich „jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen“.

  • Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht "zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge", stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen.

Hinweis:

Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem VZ 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die NZB des beklagten Finanzamts wurde vom BFH mit als unzulässig verworfen ().

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. zum Urteil v. - 10 K 3881/16 (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-11188