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BGH 09.01.2019 VIII ZB 26/17, NWB 14/2019 S. 935

Mietverhältnis | Vermietung durch Miteigentümer

Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen –, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet die Regelung „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 Abs. 1 BGB) weder direkte noch entsprechende Anwendung.

Anmerkung:

Sinn und [i]Vermietung und Verpachtung, Langenkämper, infoCenter, NWB BAAAB-13237 Zweck des § 566 BGB besteht im Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuen Erwerber im Fall der Veräußerung der Mietsache. Dieser Schutzzweck wird aber von vornherein nicht berührt, weil – wie im Streitfall – einer von zwei vermietenden Miteigentümern seinen Eigentumsanteil später an den anderen überträgt. Denn der frühere Miteigent...

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