Online-Nachricht - Mittwoch, 27.03.2019

Gewerbesteuer | Großer Senat entscheidet zur erweiterten Kürzung (BFH)

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das FA lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des FA nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats vom - I R 67/09, BStBl II 2011,367 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.2.2011) gehindert.

Er rief daher mit Vorlagebeschluss v. - IV R 26/14, BStBl II 2017, 202 (vgl. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.10.2016) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat:

  • Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen.

  • Diese Auslegung wird durch den historischen Regelungskontext und die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zum (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-10793