Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2019

Einkommensteuer | Abzug von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht (FG)

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen ( - Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten als agB. Die Kläger hatten anstelle der Erstattung der Arztrechnungen durch die Krankenkasse die Kosten selbst getragen und von der Kasse eine Beitragsrückerstattung in Form einer sog. Pauschalleistung für das Jahr 2014 in Höhe in Anspruch genommen. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Kosten mangels Zwangsläufigkeit ab. Zumindest sei der Erstattungsbetrag von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Der Verzicht des Klägers auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten lässt - soweit sie den Selbstbehalt von 600 € übersteigen - die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen.

  • Dies gilt auch, wenn der Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für die Kläger ist.

  • Der wirtschaftliche Vorteil führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse: Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen Gründe vor, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

  • Zwar kann es wirtschaftlich vernünftig sein, auf die Erstattung der gezahlten Krankheitskosten zu verzichten, um so eine betragsmäßig höhere Beitragserstattung zu erlangen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt.

  • Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden.

  • Dass die Kläger höhere Sonderausgaben hätte steuerlich abziehen können, wenn er sich die Aufwendungen für die Krankheitskosten hätte erstatten lassen, ist im Streitfall unerheblich. Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt – und der Besteuerung ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. , BStBl II 2017,55).

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen online (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-10389