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NWB Nr. 4 vom Seite 221 Fach 2 Seite 7293

Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten

I. Verwendung von Steuererklärungsvordrucken

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO). Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:

  • Vordrucke, die mit den von den zuständigen FinBeh freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke);

  • Vordrucke, die im Rahmen einer nach dem BMF-Schr. über die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten v. (s. unten II, 3) zugelassenen Datenübermittlung erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke);

  • Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).

2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (s. oben 1) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Die Vordrucke müssen danach insbesondere im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen, üb...

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