Online-Nachricht - Freitag, 15.03.2019

Umsatzsteuer | Überlassung einer Trauerhalle umsatzsteuerfrei (FG)

Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus an und überließ die einzelnen Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen. Sie behandelte diese Umsätze als steuerfreie Grundstücksvermietungen. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin neben der Vermietung zusätzliche Leistungen und damit insgesamt steuerpflichtige Umsätze erbringe.

Dem folgte der Senat nicht und gab der Klage weitgehend statt:

  • Hinsichtlich der Überlassung der Trauerhalle und der Abschiedsräumlichkeiten steht es der Annahme einer steuerfreien Grundstücksvermietung nicht entgegen, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangsrecht hatte. Hiervon wäre jeder andere potentielle Eigentümer ebenfalls betroffen gewesen, in dessen Rechtskreis Befugnisse einer Ordnungsbehörde eingreifen.

  • Unschädlich ist auch, dass die jeweiligen Überlassungen nur kurze Zeiträume umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur kurzfristigen Überlassung“ dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem nicht steuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung.

  • Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an, da die Endbenutzer die Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeiern und damit nicht für gewerbliche Zwecke verwendeten.

  • Weitere Leistungen, die die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten in den Hintergrund treten lassen, hat die Klägerin in Bezug auf die Trauerhalle und die Abschiedsräume nicht erbracht: Die Mitüberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom sind - wie bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten - unschädlich.

  • Die Überlassung der Leichenzellen ist unabhängig davon, ob es sich um solche mit oder ohne fest installierte Kühlanlage handelt, ebenfalls steuerfrei. Trotz der Kühlung handelt es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäude, weil ein Aufenthalt von Menschen, nämlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angehörigen, möglich war.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-09991