NWB Nr. 12 vom Seite 769

Auf der Strecke bleiben

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Zwei Sportwagen – zwei Rechtsnormen – zwei Urteile – zwei Ergebnisse

Ferrari vs. Lamborghini – diesen Vergleich hätte man wohl am ehesten auf einer Formel 1-Strecke vermutet, beispielsweise in Monaco oder auf dem Hockenheimring. Tatsächlich aber wurde er kürzlich in Hamburg gezogen. Als Kulisse für die Auseinandersetzung mit diesen beiden Sportfahrzeugen diente das Finanzgericht der Hansestadt. Dort hatten sich der 2. Senat und der 3. Senat jeweils mit der Frage zu befassen, ob ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Luxussportwagens möglich ist. Mit überraschendem Ausgang! Denn während das im Bereich der Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen tätige Unternehmen mit der Begründung, die Anschaffung des Luxusfahrzeugs eröffne neue substanzielle Geschäftschancen, den 3. Senat, der den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Ferrari in voller Höhe gewährt hat, überzeugen konnte, blieb der Lamborghini einer Gebäudereinigungsfirma auf der Strecke. Da es sich hier um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele, sei bei ihm – im Gegensatz zum Ferrari – der Vorsteuerabzug zu versagen. Auf stellen Beck/Ackermann die beiden Entscheidungen gegenüber und analysieren die Entscheidungsgründe daraufhin, ob sich die Rechtsgrundsätze auch auf andere Luxusfahrzeuge übertragen lassen.

Übrigens: Der Legende nach geht die – nicht nur sportliche – Rivalität auf einen Streit zwischen Ferruccio Lamborghini, einem Traktorenfabrikanten, und Ferrari-Chef Enzo Ferrari zurück. Lamborghini hatte einen Ferrari gekauft. Er war aber nicht zufrieden, denn die Kupplung „machte Zicken“. Daraufhin schrieb er einen Brief an Firmenchef Enzo Ferrari, in dem er ihm technische Verbesserungsvorschläge offerierte. Dieser reagierte auf die Kritik angeblich mit den Worten: „Das Problem ist der Fahrer, nicht das Auto. Außerdem, was weißt Du denn schon, Du baust doch bloß Traktoren“ – der Startschuss für ein lebenslanges und traditionsreiches Duell!

Auf eine lange Tradition bei den Verkehrsteuern kann im Grunderwerbsteuergesetz der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG zurückblicken, dessen Regelwerk sich in den letzten Jahrzehnten durch die geänderte Rechtsprechung und Neuausrichtung der Verwaltung grundlegend geändert hat. Mit dem Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, unterwirft die Vorschrift nicht den Anteilserwerb als solchen, sondern die durch ihn begründete bzw. – soweit die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 betroffen sind – veränderte grunderwerbsteuerrechtlich eigenständige Zuordnung der einzelnen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke der Besteuerung. Saecker stellt auf sowohl den aktuellen Rechtsstand des § 1 Abs. 3 GrEStG als auch die Auswirkungen der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen gegen die sog. Share Deals dar.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 769
NWB VAAAH-09392