Online-Nachricht - Dienstag, 12.03.2019

Mehrwertsteuer | MwSt-Erhebung bei Online-Geschäften (Kommission)

Die Kommission hat die von den EU-Mitgliedstaaten erzielte Einigung über detaillierte Maßnahmen begrüßt, die notwendig sind, um die MwSt-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen.

Die Einigung gewährleistet die Einführung der neuen MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Dezember 2017 vereinbart worden waren und im Januar 2021 in Kraft treten sollen. Die Maßnahmen sollten den Mitgliedstaaten außerdem helfen, die 5 Mrd. EUR an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (und die bis 2020 auf 7 Mrd. EUR ansteigen dürften). Die EU-Minister für Wirtschaft und Finanzen erzielten die Einigung auf ihrer Sitzung am in Brüssel.

Die Europäische Kommission führte zu den neuen Maßnahmen weiter aus:

  • Verbesserung der Einhaltung von MwSt-Vorschriften bei Verkäufen über Online-Plattformen

    Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 EUR durch ein Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der EU – unabhängig von ihrem Wert – zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen zu führen.

    Die am vereinbarten Vorschriften regeln ausführlicher, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht; dies hängt davon ab, ob die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln des Weiteren genau, welche Art von Aufzeichnungen Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU unterstützen.

  • Ein neues MwSt-System für Online-Verkäufer

    Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren MwSt-Pflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine MwSt-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015.

Hinweis:

Die neuen Vorschriften können nach Abgabe der beratenden Stellungnahme durch das Europäische Parlament endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der heute angenommenen Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen. Die neuen MwSt-Vorschriften gelten ab dem ; die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte MwSt-Anlaufstelle in Anspruch nehmen möchten, können sich ab in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-09390