Online-Nachricht - Donnerstag, 07.03.2019

Grundsteuer | Klage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgewiesen (VG)

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e. V. ("Haus und Grund") gegen einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 der Stadt Flensburg abgewiesen (; nicht rkr.).

Sachverhalt: Die Stadt Flensburg hatte im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u.a. Verbesserung des Betreuungsschlüssels) diene sollte. Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die heute entschieden wurde.

Mit der Klage wird die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemeindehaushaltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungsentgelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrundeliegende Satzung nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoße.

Das VG wies die Klage ab:

  • Hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen besteht ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist.

  • Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, sind hier nicht überschritten worden.

  • Es handelt sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehlt. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung.

  • Auch eine Erdrosselungswirkung ist nicht erkennbar, da der durchschnittliche Steuerpflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet wird.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-09117