BGH Beschluss v. - III ZR 174/17

Vorlagefrage an EuGH zu Zahlungsverzugsrichtlinie

Gesetze: Art 6 Abs 1 EURL 7/2011, Art 6 Abs 3 EURL 7/2011

Instanzenzug: Az: III ZR 174/17 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 7 S 545/16vorgehend AG Eilenburg Az: 2 C 527/15nachgehend Az: C-131/18 Beschluss

Gründe

1Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.

2Gegenstand der Rechtssache C-287/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 € auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind.

3Zwar deuten nach Auffassung des Senats mehrere Formulierungen in dem Urteil des Gerichtshofs darauf hin, dass die vom Senat vorgelegte Frage zu bejahen ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom mehrfach betont, Art. 6 der Zahlungsverzugsrichtlinie ermögliche einem Gläubiger zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 € einen angemessenen Ersatz des Teils der Mahnkosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht (Urteilstenor sowie Rn. 31, 38). Der vorstehend wiedergegebene letzte Halbsatz könnte den Schluss auf eine Anrechnung im Sinne der Vorlagefrage des Senats zulassen.

4Die Klägerin hat indes mit Schriftsatz vom mit ausführlicher Begründung darum gebeten, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten. Sie meint, der (mit dem Urteilstenor gleichlautende) Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofs vom spreche für ihre Auffassung, dass zwischen der Verzugskostenpauschale und dem weitergehenden Schaden kein Alternativverhältnis, sondern ein "Nebeneinander" bestehe. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs in den Randnummern 21, 23, 26 und 35 seines vorgenannten Urteils.

5Der Senat versteht diese Textstellen des Urteils des Gerichtshofs zwar nicht im Sinne der Klägerin. Er ist in Anbetracht der in der Rechtssache C-287/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom jedoch nach wie vor nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen ist. Das Ersuchen um Vorabentscheidung wird daher aufrechterhalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZR174.17.0

Fundstelle(n):
EAAAH-09068