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BFH 12.06.2018 VIII R 46/15, StuB 5/2019 S. 213

Zur Verjährungshemmung gem. § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG a. F.

(1) Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr – i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO – unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben. (2) Die im Jahr 2001 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne bzw. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, resultierend aus der Veräußerung von Wertpapieren, die von ausländischen Gesellschaften ausgegebenS. 214 werden, verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit (Bezug: § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO; § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j).

Praxishinweise

(1) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) mit einer Außenprüfung begonnen od...BStBl 2011 II S. 7

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