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NWB 10/2019 S. 623

Versorgungszusage | AGB zulasten der Hinterbliebenen

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt die unmittelbar Versorgungsberechtigte unangemessen und ist daher unwirksam (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Anmerkung:

Enthält eine Versorgungszusage AGB, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ...

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