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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 06 | Betriebsunterbrechung: Es reicht, wenn einer von mehreren Bereichen wieder aufgenommen werden kann

Übt der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zwei verschiedene Betätigungen aus, kommt es für die Annahme einer – die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe und damit die Aufdeckung der stillen Reserven vermeidende – Betriebsunterbrechung nicht darauf an, dass beide Betätigungen nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden können. Vielmehr reicht die Aufnahme einer der beiden Betätigungen aus.

Mit den Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsunterbrechung hat sich aktuell der Bundesfinanzhof befasst.

Die zwangsweise Aufgabe eines Betriebs – und damit die Aufdeckung der stillen Reserven – kann vermieden werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit muss objektiv möglich sein.

  2. Der Steuerpflichtige darf keine Aufgabeerklärung abgeben.

  3. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen zurückbehalten und dürfen nicht wesentlich umgestaltet werden.

  4. Die Münchener Richter bekräftigten aber: Ein freies Wahlrecht auf die ewige Fortführung von Betriebsvermögen besteht nicht.

Das ist soweit für Steuerfachleute nichts Neues. Interessant ist aber eine Klarstellung des X. Senats des BFH. Das stimmt. – Übt der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zw...

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