Online-Nachricht - Freitag, 15.02.2019

Einkommensteuer | Behandlung von erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen (FG)

Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist als steuerbare Einnahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG zu qualifizieren, die nach § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steuerfrei ist. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit vom zusammenveranlagten Ehegatten geleisteten Sonderausgaben kommt nicht in Betracht (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 35/18).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen: Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattete ihr einen Betrag von rund 2.780 €.

Dabei wurden für die Jahre 2010 und 2011 exakt die geleisteten Beiträge zurückerstattet. Für das Jahr 2013 übersteigt der Erstattungsbetrag die laut Lohnsteuerbescheinigung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge um etwa 17 €.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das FA den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen. Hiergegen machten die Kläger geltend, bei der Zahlung handele es sich nicht um negative Sonderausgaben, sondern um eine nach § 3 Nr. 3 lit. bEStG steuerfreie Leistung. Es könne sich schon deshalb nicht um eine echte Erstattung aus gezahlten Beiträgen handeln, weil der von der Rentenversicherung geleistete Betrag die tatsächlich gezahlten Arbeitnehmerbeiträge übersteige.

Mit ihrer Klage hatten sie vor dem FG Düsseldorf Erfolg:

  • Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ist als steuerbare Einnahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG zu qualifizieren.

  • Allerdings ist die steuerbare Einnahme gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steuerfrei. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

  • Eine Verrechnung des Erstattungsbetrages mit von den Klägern geleisteten Sonderausgaben ist vor diesem Hintergrund unzulässig: Es ist widersprüchlich, die Erstattung zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen (so aber Ebner, HFR 2018, 444).

  • Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Einstufung als steuerbare Einnahme bzw. als negative Sonderausgabe (Steuerfreiheit bzw. Sonderausgabenverrechnung) ist eine eindeutige Einordnung erforderlich (vgl. , Rz. 16). Dabei kommt der Qualifikation als steuerbare Einnahme systematisch der Vorrang zu.

  • Zudem wäre es auch hier unvereinbar mit der Wertung des § 3 Nr. 3 lit. b) EStG, eine steuerfreie Einnahme anzunehmen, aber der Beitragserstattung zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. X R 35/18 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf online (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-07620