Arbeitshilfe Februar 2020

Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

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Gewerbesteuer bei Einbringung

Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB FAAAH-07397