Online-Nachricht - Dienstag, 12.02.2019

Körperschaftsteuer | Reichweite der Konzernklausel (FG)

In einem Aussetzungsverfahren hat das FG Düsseldorf zu der Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG Stellung genommen. Zudem haben die Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert ((G,F); Beschwerde zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten darüber, ob ein gewerbesteuerlicher Verlust einer GmbH aufgrund einer Anteilsveräußerung untergegangen ist. Die Anteile an der betreffenden GmbH wurden mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften von einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehalten. Die Anteile an dieser GmbH wurden an eine andere GmbH veräußert. Die Eheleute waren auch an der erwerbenden GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an.

In seiner Entscheidung über den Aussetzungsantrag verneinte das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides:

  • § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gilt nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe.

  • Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift ist abzulehnen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.

  • Unter Bezugnahme auf den und das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren () bestehen zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.

  • Dennoch ist eine Aussetzung abzulehnen. In dem Streitfall überwiegt das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Das FG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2019 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-07241