Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2019 I S. 91

Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG; Folgen aus dem (EV)

Der BStBl 2019 II S. 111, entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.

  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.

  • Die besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG und die Nachweisvorschriften des § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG hierzu sind nicht anzuwenden.

Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und bis zur Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-G142.5/44
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat - 33- G 1425-1/19
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - G 1425-5/2014
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 35-G 1425/14#01#05
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - G 1425-1/2014-6/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - G 1425 - 2018/004 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G1425 A-206-II45
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 302 - G 1425 - 2014/005 - 001
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1425 - 68 - 31
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1425 - 76 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1425#2018/0006
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - G 1425-1#044
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 33 - G 1425/28/2 - 2019/628
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 46 - G 1425 - 47
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 30 G 1425 - 98
Thüringer Finanzministerium - G 1425 - A-06 - 24.13

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 91
BAAAH-06921