Online-Nachricht - Mittwoch, 30.01.2019

Verfahrensrecht | Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten (BMF)

Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum bekanntgegeben ( :052).

Hintergrund: Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Hinweis:

Das Schreiben mit der vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 finden Sie auf der Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-06398