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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1600/15

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Solarpark mit Erlöspooling: Abgrenzung zwischen Unternehmer und Gesellschafter

Leitsatz

Wer sich an einem Solarpark in der Weise beteiligt, dass er bestimmte Module erwirbt und als Entgelt für die Stromerzeugung einen prozentualen Anteil am Erlös erhält, entsprechend seinem Anteil an der Gesamtfläche der Photovoltaikanlage, ohne dass das Entgelt der tatsächlichen Stromerzeugung seiner Module entspricht, ist nicht selbst Unternehmer mit dem Unternehmen "Stromerzeugung", sondern Gesellschafter. Unternehmer ist nur der Betreiber des Solarparks, der den Einspeisevertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen hat und von diesem die Einspeisevergütungen erhält. Damit ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaik-Module durch den Beteiligten ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAH-05965

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2016 - 6 K 1600/15

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