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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 5 K 663/17 EFG 2019 S. 259 Nr. 4

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 20 Abs. 9

Keine Anerkennung von Beiträgen für eine Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf das Leben eines anderen Gesellschafters als Werbungskosten

Leitsatz

Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann, wenn der Abschluss einer Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich vorgeschrieben wird und die Versicherungsleistungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden sollen, nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2019 S. 448
EFG 2019 S. 259 Nr. 4
EStB 2019 S. 285 Nr. 7
GmbH-StB 2019 S. 112 Nr. 4
ZAAAH-05954

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 17.10.2018 - 5 K 663/17

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