Online-Nachricht - Dienstag, 22.01.2019

Einkommensteuer | Mehrfache Änderung eines Bescheids nach § 7g Abs. 3 EStG (FG)

§ 7g Absatz 3 EStG ermöglicht die mehrfache Änderung eines insoweit fehlerhaften Einkommensteuerbescheids (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 45/18).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr selbständig tätig. In seiner im November 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i.H.v. 89.174 €. Hierbei wurde unstreitig ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG VZ 2009 für geplante Investitionen berücksichtigt. Die Veranlagung erfolgte ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem der Kläger im Jahr 2014 dem FA mitgeteilt hatte, dass er keine Investition vorgenommen hat, erließ das FA am einen auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten Änderungsbescheid. In den Erläuterungen führte das FA aus, der in 2009 gewinnmindernd abgezogene Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i.H.v. 15.800 € werde rückgängig gemacht. Im Widerspruch dazu erhöhte das FA jedoch nicht den Gewinn um 15.800 €, sondern verminderte den Gewinn um 14.200 €. Nicht geklärt werden konnte, warum sowohl die "Änderungsrichtung" (Gewinnverminderung statt Gewinnerhöhung) als auch der Änderungsbetrag an sich (14.200 € statt 15.800 €) fehlerhaft sind.

Zweieinhalb Jahre später, im Jahr 2017, bemerkte das FA seinen Fehler und erhöhte den Gewinn des Klägers um 30.000 €, erneut unter Verweis auf § 7g Abs. 3 EStG. 14.200 € entfielen hierbei auf die Korrektur des früheren Fehlers (falscher Änderungsbetrag und falsche Änderungsrichtung im Bescheid vom ) und 15.800 € auf die bereits 2014 beabsichtigte Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, die Festsetzungsfrist sei im Jahr 2017 bereits abgelaufen gewesen. Da das FA bereits im September 2014 einen auf § 7g Abs. 3 EStG gestützten Bescheid erlassen habe, sei diese Änderungsnorm verbraucht.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Soweit das FA den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit um 14.200 € erhöht hat und damit den im Bescheid vom September 2014 unterlaufenen Fehler ("falsche Änderungsrichtung und falscher Änderungsbetrag") rückgängig macht, ist der Änderungsbescheid. Insoweit mangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Änderung. Sie kann nicht auf § 7g Abs. 3 EStG gestützt werden.

  • § 7g Abs. 3 EStG gestattet, wie sich auch aus dem Wortlaut ("…insoweit…") ergibt, nur eine auf den seinerzeit geltend gemachten und berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag betragsmäßig beschränkte Änderung. Die Änderung nach § 7g EStG kann damit höchstens 15.800 € betragen und gestattet keine Gewinnerhöhung um weitere 14.200 €.

  • Eine Berichtigung von früher begangenen Fehlern, auch wenn diese im Umfeld einer vermeintlich auf § 7g Abs. 3 EStG gestützten Änderung unterlaufen sind, ist danach nicht möglich.

  • In Bezug auf die Gewinnerhöhung um 15.800 € (von insgesamt 30.000 €) kann der Änderungsbescheid jedoch auf § 7g Abs. 3 EStG gestützt werden, da insoweit der Tatbestand der Änderungsnorm erfüllt ist.

  • Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet eine Änderung im Jahre 2017 nicht deswegen aus, weil das FA bereits im Jahre 2014 vergeblich versucht hat, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Die in 2014 im Bescheid und den Erläuterungen benannte Änderung nach § 7g EStG ist insoweit unschädlich und führt nicht zu einem Verbrauch der Korrekturmöglichkeit des § 7g Abs. 3 EStG.

  • Denn wenn § 7g Abs. 3 EStG in Fällen unrechtmäßig gewährter Investitionsabzugsbeträge anwendbar ist, muss die Regelung erst Recht anwendbar sein (bzw. bleiben), wenn ein früherer Änderungsbescheid tatsächlich keine Rückgängigmachung bewirkt hat.

  • Auch sprechen die zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze für eine Änderungsmöglichkeit von § 7g EStG: Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach der BFH-Rechtsprechung selbst dann statthaft, wenn die Finanzbehörde den Grundlagenbescheid bei Erlass eines Folgebescheids übersehen oder den Grundlagenbescheid falsch ausgewertet hat.

Hinweis:

Die Richter haben die Revision zugelassen, da bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG eine mehrfache Änderung eines Bescheids ermöglicht und in diesem Zusammenhang im Vorbescheid unterlaufene Fehler (zusätzlich zur eigentlichen Gewinnerhöhung um den Investitionsabzugsbetrag) zulasten des Steuerpflichtigen korrigiert werden dürfen. Das Az. lautet VIII R 45/18. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-05555