Online-Nachricht - Montag, 21.01.2019

Einkommensteuer | Keine pauschalen Kilometersätze bei öffentlichen Verkehrsmitteln (FG)

Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Außendienst eingesetzt. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Als Bundesbetriebsprüfer wirkte der Kläger an den Außenprüfungen der ihm zugewiesenen Prüffälle in Unternehmen mit. Im Streitjahr war der Kläger u. a. in A mit der Mitwirkung an einer Betriebsprüfung beauftragt. Hierfür fuhr der Kläger von seinem Wohnort in der Regel für eine Woche im Monat, dabei grundsätzlich arbeitstäglich, zu dem zu prüfenden Unternehmen in A per Bahn bzw. S-Bahn (arbeitstägliche Strecke hin und zurück: 378 Kilometer). Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine Aufstellung über Fahrtkosten bei Dienstreisen ein. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 2.809,60 Euro auf die Fahrten nach A zu dem zu prüfenden Unternehmen, wobei der Kläger einen pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer (378 Kilometer tägliche Strecke, 60 Tage, insgesamt 4.536 Euro) ansetzte und die erstatteten Kosten in Höhe von 1.726,40 Euro abzog. Die Fahrtkosten des Klägers erkannte das Finanzamt nicht an und legte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei diesem zugrunde.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen:

  • Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

  • Zwar könnte der Wortlaut der Norm mit der Erwähnung des "jeweils" benutzten Beförderungsmittels darauf hindeuten, dass die genannte Pauschale für jedes tatsächlich benutzte Beförderungsmittel gilt und sodann lediglich zur Höhe der Wegstreckenentschädigung auf das BRKG verwiesen wird.

  • Allerdings folgt aus der Bezugnahme auf den Begriff "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" eine Einschränkung. Die Fahrtkosten, die anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, werden nach dem Wortlaut tatbestandlich umfassend definiert durch diejenigen pauschalen Kilometersätze, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind.

  • Danach sollen pauschale Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Pauschale Kilometersätze enthält die "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln.

  • Danach sind insbesondere regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel - wie die Bahn oder das Flugzeug -, die § 4 BRKG erfasst, von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen. Die "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" ist nach dem Regelungsgehalt des BRKG etwas anderes als die in § 4 BRKG geregelte "Fahrt- und Flugkostenerstattung nach dem BRKG" (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BRKG).

  • Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG verweist gerade nicht auf die "Fahrt- und Flugkostenerstattung nach dem BRKG", die mit dem Begriff "regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel" auf die Bahn oder auf das Flugzeug als "Fahrzeuge" abstellt.

Quelle: NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-05401