Online-Nachricht - Montag, 21.01.2019

Einkommensteuer | Kindergeld während des Masterstudiums des Kindes (FG)

Ergibt sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf und sind die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt, führt die verspätete Anzeige der beabsichtigten Fortsetzung gegenüber der Familienkasse nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs (gegen V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld nach dem EStG, DA-KG 2017: ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (; s. hierzu auch ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch für den Sohn der Klägerin. Dieser hatte am sein Bachelorstudium abgeschlossen und sich im Januar 2016 für das nachfolgende Sommersemester für einen Masterstudiengang beworben. Nach Abschluss des Bachelorstudiums des Sohnes stellte das FA die Kindergeldzahlungen ein.

Im Januar 2018 beantragte die Klägerin rückwirkend Kindergeld ab Januar 2016 und legte hierfür Immatrikulationsbescheinigungen der Hochschule Z F ab dem Sommersemester 2016 bis zum Wintersemester 2017/18 vor. Das FA lehnte den Kindergeldantrag u.a. mit der Begründung ab, es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang, weil der Sohn nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss seiner ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme eine Bewerbung nachgewiesen bzw. keine schriftliche Erklärung abgegeben habe, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem konkreten Berufsziel bewerben zu wollen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Münster Erfolg:

  • Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem vom Sohn der Klägerin durchgeführten Bachelor- und dem anschließenden Masterstudium liegt vor, da der Masterstudiengang auf dem vorherigen Bachelorstudium aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium, s. hierzu auch , BStBl. II 2016, 16).

  • Auch der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Hierfür ist erforderlich, dass das Kind nach Abschluss seines ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (, BStBl. II 2016, 166). Die Ausbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt werden, wobei schulorganisatorische oder andere objektive Gründe, die einer unmittelbaren Aufnahme entgegenstehen, unschädlich sind (, BStBl. II 2018, 548).

  • Der Sohn der Klägerin hat sich unmittelbar nach Abschluss des Bachelorstudiengang im November 2015 zum nächst möglichen Semester (Sommersemester 2016) im Januar 2016 beworben. Die hierdurch entstandene Lücke ist allein durch organisatorische Gründe im Studienablauf zurückzuführen.

  • Dass der Sohn der Klägerin nicht im Dezember 2015 schriftlich die beabsichtigte Aufnahme eines Masterstudiums bei der Familienkasse angezeigt hat, steht dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang ebenfalls nicht entgegen: Denn im Streitfall ergibt sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf, so dass es auf eine Glaubhaftmachung i.S.d. V 6.1 Abs. 1 Satz 8 DA-KG 2017 nicht mehr ankommt.

  • Darüber hinaus kann der Zeitpunkt einer Anzeige allenfalls ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit eines Vortrags sein, eine Kindergeldfestsetzung aber nicht vollständig ausschließen, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (, 7 K 2356/17 Kg und 7 K 3294/17 Kg).

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf das gegen das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 33/18 zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-05400