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Rundschreiben v.

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 28. November 2018

Auf der Grundlage

  • des § 239 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 156 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom an geltenden Fassung,

  • des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 2 Nr. 29a1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom an geltenden Fassung,

  • des § 254 Satz 2 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 172 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom an geltenden Fassung,

  • des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der durch Artikel 5 Nr. 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom an geltenden Fassung

regelt der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) einheitlich für alle Krankenkassen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)  1Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 240 SGB V und für andere Mitglieder, für die § 240 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt wird. 2Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, gelten die Grundsätze zur Beitragsbemessung ebenfalls.

(2)  1Absatz 1 gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit das Beitragsrecht der Pflege...

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