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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 179/15 EFG 2019 S. 179 Nr. 3

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; AO § 171 Abs. 4 Satz 2

Gewerbliche Einkünfte eines Arztes für Zytologie; keine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO)

Leitsatz

  1. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt den Beginn der Ap voraus.

  2. Unter Ap ist nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung des FA zu verstehen, die erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen.

  3. Nach diesen Grundsätzen sind auch die Maßnahmen zu beurteilen, die den Beginn der Ap bewirken sollen

  4. Die Frage, ob eine Ap unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

  5. Zu der Frage, wann ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig ist, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient.

  6. Unter ”Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ ist eine Tätigkeit gemeint, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

  7. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit zu bejahen ist.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 764
EFG 2019 S. 179 Nr. 3
CAAAH-05363

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 22.10.2017 - 13 K 179/15

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